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REISE und PREISE

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Asiana Airlines

Asiana Airlines Mit dem Airbus A380 nach Seoul

Asiana Airlines setzt ab dem 5. März 2017 einen Airbus A380 auf der Strecke Frankfurt-Seoul (Korea) ein. Das neue Flaggschiff der Flotte wird die Hauptstadt Koreas täglich mit der Mainmetropole verbinden.
Die südkoreanische Fluggesellschaft hat im Dezember 2016 den letzten der insgesamt sechs bestellten Airbus A380 in Empfang genommen. Durch die zusätzliche Kapazität wird die Airline der hohen Nachfrage für das Jahr 2017 gerecht. 
 
Das größte Passagierflugzeug ist mit nur 495 Sitzplätzen großzügig bestuhlt und bietet ein hohes Maß an Komfort: Während auf dem Hauptdeck vorne zwölf Suiten der First Class und dahinter 311 Sitze der Economy Class untergebracht sind, erwarten die Gäste auf dem Oberdeck 66 Smartium Business Class-Sitze und 106 Plätze in der Economy Class. 
 
In den Suiten der First Class sind die Séparées mit Schiebetüren versehen, wodurch die Flugreisenden ungestört ihren Aufenthalt an Bord genießen können. Neben einem Full Flat-Sitz wird in jeder Kabine Entertainment auf dem weltweit größten In-Flight-Bildschirm, einem 32-Zoll-High-Definition-Monitor, geboten. Auch die Smartium Business Class glänzt mit der neuesten Generation von Full Flat-Sitzen und bietet mit der Konfigurierung 1-2-1 jedem Gast neben einem erhöhten Platzangebot auch den direkten Zutritt zum Gang. Die Economy Class besticht mit besonders viel Beinfreiheit durch einem Sitzabstand von 87 cm und das abwechslungsreiche Unterhaltungsprogramm versorgt jeden Gast individuell mit den neuesten Blockbustern.
 
Bis zum 4. März 2017 wird auf der Strecke Frankfurt-Seoul übergangsweise eine Boeing 777 eingesetzt. Ebenfalls mit der Smartium Business Class ausgestattet, ersetzt die “Triple Seven” zunächst den „Jumbo“ Boeing-747, der die Route die letzten sechs Jahre bedient hat.

 
(15.01.2017, dpa)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)