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REISE und PREISE

Foto: Patrick Pleul/dpa

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Bei einer Flugreise Wie viel CO2 erzeugt ein Passagier?

Urlauber belasten das Weltklima. Der ökologische Fußabdruck jedes Touristen wird unter anderem durch einen Flug größer. Wie sehr er ansteigt, können Reisende errechnen.
Fliegen ist eine eher klimaschädliche Reiseform. Denn über den Ausstoß von CO2 und anderen Schadstoffen wird die Umwelt belastet. Doch wie viele Emissionen erzeugt ein einzelner Passagier überhaupt, wenn er sich ins Flugzeug setzt?
 
Das hängt natürlich von der geflogenen Distanz ab, aber auch von der Buchungsklasse: In der Business-Klasse hat man prozentual einen größeren Anteil am CO2-Ausstoß des Fliegers, weil man mehr Platz in Anspruch nimmt. Im Internet gibt es verschiedene CO2-Rechner, mit denen sich die Emissionen pro Kopf ausrechnen lassen – und zwar ziemlich exakt anhand der geflogenen Strecke.
 
Berücksichtigt werden hierbei auch andere Schadstoffe mit Treibhauswirkung, zum Beispiel Stickoxide. Dafür werden die CO2-Emissionen durch den sogenannten RFI-Faktor (Radiation Forcing Index) gewichtet. Bei den gängigen Rechnern ist in der Regel lediglich von CO2 die Rede, auch wenn andere Stoffe mitgemeint sind.
 
Beispiel: Laut dem CO2-Rechner der gemeinnützigen Gesellschaft Klimaktiv ist ein Passagier auf einem Economy-Flug von Düsseldorf nach Mallorca und zurück für den Ausstoß von 0,75 Tonnen CO2 verantwortlich. Bei Transatlantikflügen von Düsseldorf nach New York und zurück fallen laut Rechner bereits 3,65 Tonnen CO2 an. 
 
Diese Zahlen sagen nichts aus, wenn man sie nicht in Beziehung setzt. So liegt der durchschnittliche jährliche CO2-Ausstoß in Deutschland laut Umweltbundesamt bei 9,6 Tonnen pro Kopf. 10,9 Tonnen sind es, wenn man alle Treibhausgase einrechnet.
 
Experten sagen: Will man den Temperaturanstieg um mehr als zwei Grad in diesem Jahrhundert verhindern, ist es nötig, im Jahr 2050 bei lediglich 1 Tonne Treibhausgas pro Kopf zu landen. Nach dieser Rechnung wäre Fliegen in Zukunft praktisch tabu.
 
Flugreisende haben die Möglichkeit, CO2 zu kompensieren. Sie zahlen dafür einen Beitrag an eine Organisation, die das Geld in zertifizierte treibhausgasmindernde Investitionen vor allem in Entwicklungsländern steckt. Was der Verbraucher ausstößt, wird anderswo eingespart. Umweltexperten sagen jedoch: Verzicht ist stets die erste Wahl. Ist dieser nicht möglich, sollte man über eine Kompensation nachdenken.

(17.08.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)