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Bewertungsportale Schlechte Kritiken müssen nicht geprüft werden

Bücher, Kleider, Hotels. Kaum etwas entgeht der Bewertung im Internet. Die entsprechenden Online-Plattformen haben daher einigen Einfluss. Über die Pflichten urteilte jetzt der BGH.

Die Betreiber von Online-Bewertungsportalen müssen schlechte Kritiken in der Regel nicht vorab inhaltlich prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Richter wiesen deshalb die Klage von Betreibern eines Hostels in Berlin-Mitte ab, die das Online-Reisebüro HolidayCheck verklagt hatten. Grund war eine negative Bewertung auf dem Internetportal von HolidayCheck. Auf der im Juli 2010 eingestellten Kritik hatte ein User behauptet, im Hotel seien Bettwanzen gewesen - was falsch war. HolidayCheck entfernte die Bewertung nach einer Abmahnung.
Die Kläger wollten jedoch erreichen, dass derartige Einträge erst gar nicht online erscheinen und die Plattformbetreiber schlechte Anmerkungen vor dem Einstellen genauer prüfen.
Dem erteilte der BGH eine Absage: Eine inhaltliche Prüfung vorab sei nicht zumutbar, hieß es. Für schlechte Kritiken hafte ein Plattformbetreiber daher erst, wenn diese Rechte verletzten, er das wisse und sie dennoch nicht beseitige.
Der BGH folgte auch nicht der Argumentation des Anwalts der Kläger, wonach Plattformen wie HolidayCheck ein »hochgradig gefährliches Geschäftsmodell« mit besonderen Prüfungspflichten darstellen.
Die für die Internetseite des Reisebüros abgegebenen Bewertungen werden von HolidayCheck vor ihrer Freischaltung durch eine Software vorab auf Beleidigungen, Schmähkritik oder Eigenbewertungen anderer Hotelbetreiber geprüft. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern noch einmal geprüft. Eine Kontrolle danach, ob der Inhalt richtig ist, findet nicht statt. Aus den Bewertungen errechnet HolidayCheck für das jeweilige Hotel eine Durchschnittsbewertung.
Internetkritiken spiegelten aber nur einen kleinen Ausschnitt der Kundenmeinungen wider, hatte der Anwalt der Hostel-Betreiber argumentiert. Außerdem sei die Missbrauchsgefahr immens: Rachsüchtige Kunden und deren Freunde, Konkurrenzunternehmen - niemand wisse, was an einer Bewertung wirklich dran sei. Die Betriebe müssten jedoch mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen leben.

(23.03.15, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)