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Der neue Reisepass ist mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet, unter anderem ist ein Hologramm mit dem Passbild und dem Bundesadler zu sehen

Der neue Reisepass ist mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet, unter anderem ist ein Hologramm mit dem Passbild und dem Bundesadler zu sehen

Foto: Michael Kappeler

Mehr Sicherheit Was bedeutet der neue Reisepass?

Sicher, sicherer, am sichersten: Deutschlands neuer Reisepass soll Fälschungen schwieriger und Reisen einfacher machen. Was Reisende jetzt wissen müssen.

Der neue Reisepass ist da. Bundesinnenminister Thomas de Maizière nennt das Dokument etwas »handlicher« und das neue Design »supercool«. Bereits die letzte Version des weinroten Büchleins galt als eine der fälschungssichersten weltweit. Nun ist er laut Bundesdruckerei so sicher wie kein anderer Pass. Fragen und Antworten zu dem neuen Dokument:

Muss ich mir jetzt den neuen Reisepass besorgen? 
Nein. Ab März kommt zwar der neue Pass, die alten gelten aber noch bis zu ihrem Ablaufdatum. Wer ab März einen neuen Reisepass beantragt, erhält die neue Version.

 
Wird der neue Pass teurer?
Ja, zumindest für Ältere. Die Standardversion mit 32 Seiten kostet nun 60 statt wie bisher 59 Euro. Seit zwölf Jahren gab es diesen Preis. Wer noch nicht 24 Jahre alt ist, zahlt weiterhin 37,50 Euro. Menschen, die viel reisen, können wie bislang für einen Aufpreis einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen.
 
Was ist neu an dem Pass?
Er ist ein bisschen kleiner als der alte. Zudem ist der Einband biegsamer als die bisherige Hardcover-Variante. Die Seite, auf der die Daten und das Foto sind, ist nun aus Plastik. Bislang war es laminiertes Papier. Die Umstellung wurde vor allem gemacht, damit diese Seite aus dem gleichen Material ist wie die neueste Version des Personalausweises. Zudem erscheinen nun unter Schwarzlicht auf den Seiten Grafiken, auf der Mittelseite etwa das Brandenburger Tor in Rot und Gelb. »Es hat was Cooles und soll auch was Cooles haben«, sagt de Maizière.
 
Warum ist der neue Reisepass so sicher? 
Schon der alte Pass galt als sehr sicher. Jetzt ist man der Bundesdruckerei zufolge bei 99,9 Prozent Fälschungssicherheit angekommen. Neu ist unter anderem ein personalisierter Sicherheitsfaden auf der Titelseite der Datenkarte. Auch sind die weiteren Seiten des Passes aus einem neuen Sicherheitspapier. Der hohe Standard solle dabei helfen, weitere visumsfreie Einreisen zu ermöglichen. Ein guter Pass sei dafür ein Kriterium, sagt de Maizière. Daneben könnte es in Zukunft mit dem Pass möglich sein, an Flughäfen schneller durch die Kontrollen zu kommen. Bundesdruckerei und Bundeskriminalamt arbeiteten zwei Jahre an dem neuen Pass.
 
Was wird auf dem Reisepass gespeichert? 
Wie bisher sind auf einem Chip die wichtigsten Daten sowie zwei biometrische Merkmale erfasst: Gesicht und Fingerabdruck. Streng genommen sind es sogar drei, da normalerweise Abdrücke beider Zeigefinger eingescannt werden. Die Speicherung von Fingerabdruck und Foto ist dem Innenministerium zufolge sinnvoll, weil dann je nach Kontrollsituation entschieden werden kann, was überprüft wird. Bei Kindern wird bis zum zwölften Geburtstag übrigens normalerweise kein Chip in den Reisepass eingesetzt.
 
Was kann ich mit meinem Reisepass machen? 
Deutsche haben mit ihrem Reisepass mehr Möglichkeiten als Bürger anderer Länder: Sie können in so viele Länder ohne Visum einreisen wie sonst niemand. Das geht jedenfalls aus zwei Ranglisten hervor, die von Beratungsunternehmen erstellt wurden. Laut Innenministerium können Deutsche in mehr als 170 Staaten ohne Visum einreisen – also in fast alle Länder. Ausnahmen sind etwa China und Russland. Visa für diese beiden Länder müssen vorab beantragt werden.
 
(24.02.2017, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.