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Personendaten, Passnummer und Lichtbild müssen bei einem Reisepass immer erkennbar sein. Ist der Pass ramponiert, kann im Einzelfall die Einreise verweigert werden

Personendaten, Passnummer und Lichtbild müssen bei einem Reisepass immer erkennbar sein. Ist der Pass ramponiert, kann im Einzelfall die Einreise verweigert werden

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Reisepass Wann ist abgenutzter Pass ungültig?

In der Regel ist ein deutscher Reisepass mehrere Jahre lang gültig. Ist er in dieser Zeit viel in Gebrauch, zeigen sich oft Abnutzungserscheinungen. Welche Konsequenzen kann das haben?

Ein Reisepass geht oft um die Welt - das sieht man ihm irgendwann an. Einige Pässe sind so abgenutzt, dass sie scheinbar bei nächster Gelegenheit auseinander fallen.

Für manchen Globetrotter ist ein abgewetzter Pass quasi ein Beweis reger Reisetätigkeit und Welterfahrung. Doch ein beschädigter Reisepass kann auch Probleme machen. Wann ist das Dokument ungültig?

 
Nach Angaben der Bundespolizeidirektion am Frankfurter Flughafen verliert ein Reisepass erst seine Gültigkeit, wenn wesentliche Daten und somit die Identität des Ausweisträgers nicht mehr festzustellen sind. Dazu zählen: Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Passnummer des jeweiligen Dokuments, aber auch das Lichtbild. Allein durch den normalen Gebrauch werden diese Angaben aber praktisch nie unlesbar.
 
Schwieriger wird es, wenn die Daten noch alle lesbar sind, aber der Pass selbst fast auseinanderfällt. Dann behelfen sich nicht wenige mit Klebestreifen. »Eine provisorische Reparatur mit Klebeband führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Dokuments«, erklärt dazu Reza Ahmari, Sprecher der Bundespolizeidirektion in Frankfurt. Dies gilt allerdings nur für Deutschland.
 
Das Problem: Ob die Einreisebehörde eines bestimmten Landes einen reparierten Pass akzeptiert, lässt sich nicht pauschal sagen. In Vielflieger-Foren im Internet gibt es unterschiedliche Erfahrungsberichte. Feststeht: Ein ramponierter oder reparierter Pass kann im Extremfall dazu führen, dass die Einreise verweigert wird. Zumindest sind Verzögerungen bei der Kontrolle möglich, etwa wenn Einreise-Automaten bestimmte Merkmale des Passes nicht verarbeiten können.
 
Die Bundespolizei empfiehlt daher, den Reisepass stets auf Gültigkeit und einen einwandfreien Zustand zu überprüfen. Im Zweifel muss der Reisende einen neuen Pass beantragen. »Dies gewährleistet einen reibungslosen Kontrollprozess und verhindert unnötige Zeitaufwände und weitergehende Überprüfungen«, sagt Ahmari.
 
Der deutsche Reisepass ist zehn Jahre gültig - wenn man ihn nach Vollendung des 24. Lebensjahres beantragt hat. Wer vorher den Antrag stellt, hat einen sechs Jahre gültigen Pass. Nicht für alle Länder brauchen Touristen einen Reisepass, in Europa reicht oft der Personalausweis. Verlangt ein Land für die Einreise einen Reisepass, muss dieser in der Regel noch mindestens sechs Monate nach Reiseende gültig sein. Manchmal müssen Reisende zusätzlich vorab ein Visum beantragen - etwa wenn es nach Russland und China geht.

(15.06.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.