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Germanwings Zwei neue Strecken ab Berlin nach Barcelona und Zagreb

Germanwings startet jetzt erstmals Flüge ab Tegel in die spanische Metropole Barcelona und in die kroatische Hauptstadt Zagreb. Beide Linien übernimmt die deutsche Airline von ihrer Konzernmutter Lufthansa. Barcelona wird in Zukunft täglich angeflogen, Zagreb viermal pro Woche.

Nach Barcelona fliegt Germanwings wochentags am Vormittag, sonntags am frühen Nachmittag. Die Flugtage für Zagreb sind Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag. Die Flüge starten wochentags jeweils um 6:30 Uhr ab Berlin, am Sonntag um 10.20 Uhr. 
 
Barcelona ist ein architektonisches Meisterwerk, nicht zuletzt dank des Baumeisters Antoni Gaudí. Neben Barcelonas Wahrzeichen »Sagrada Familia« ist das Mietshaus »Casa Milà« besonders eindrucksvoll. Mit geschwungener Fassade und ausgefallenen Skulpturen wirkt es wie aus einer anderen Welt. Das »Museo Picasso« beherbergt darüber hinaus weitere Meisterwerke. Für einen gemütlichen Bummel bietet sich das Stadtviertel Barrio Gòtic mit seinen kleinen Läden an. Die einzigartige Atmosphäre der Stadt versprühen die Ramblas, Barcelonas Prachtpromenade.
 
Zagreb, das Jahrhunderte lang zentraler Mittelpunkt für Kultur und Bildung war, ist auch heute wieder beliebtes Urlaubsziel. Man kann die Stadt in drei Teile einteilen: Im 1000 Jahre alten Gornji Grad (obere Stadt) liegen der Präsidentenpalast, die Kirche St. Mark und viele Museen. In dem aus dem 19. Jahrhundert stammenden Dolnji Grad (untere Stadt) befinden sich Geschäfte, Restaurants und Parks. Eine der schönsten Straßen Zagrebs ist die Tkalciceva ulica mit ihren Boutiquen, Galerien, Cafés und Bars. 

(07.07.14, dpa/tmn)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)