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REISE und PREISE

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Schadensanzeige Verschwinden eines Koffers umgehend melden

Manchmal kommt das Gepäck nicht am Zielflughafen an. Betroffene sollten dann noch vor Ort eine Schadensanzeige stellen. Dafür benötigen sie neben dem Aufkleber mit der Registriernummer weitere Unterlagen.
Wenn Koffer nicht zusammen mit dem Flugzeug ankommen, sollten betroffene Passagiere noch am Zielflughafen eine Schadensanzeige stellen und sie später schriftlich wiederholen. Dazu rät Eva Klaar, Reiserechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin.
 
Denn wenn die direkte Anzeige am sogenannten Lost-and-Found-Schalter des Flughafens fehlt, kann es Probleme geben, den Verlust zu beweisen. Ohne eine solche Anzeige geht die Fluggesellschaft davon aus, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand beim Passagier angekommen sei. Für die Anzeige benötigen die Passagiere das Ticket, ihre Bordkarte und den Aufkleber mit der Gepäckregistriernummer.
 
Anschließend können zwei Dinge geschehen: der Koffer taucht wieder auf – oder auch nicht. In beiden Fällen können Betroffene Schadenersatz fordern, und beide Male gilt eine 21-Tage-Frist.
 
Fall 1: Der Koffer kommt verspätet beim Reisenden an. Dann kann dieser innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme des zuvor verlorenen Gepäckstücks Schadenersatz bei der Fluggesellschaft geltend machen, weil das Gepäck zum Beispiel am Urlaubsort ja erstmal gefehlt hat. Das muss schriftlich geschehen, Klaar rät zum Einwurfeinschreiben.
 

Fall 2: Konnte der Koffer auch 21 Tage nach der Ankunft des Passagiers nicht gefunden und zurückgebracht werden, gilt er als verloren. Auch dann lässt sich schriftlich Schadenersatz geltend machen. Dafür benötigen die Betroffenen eine detaillierte Liste, die den Umfang des Schadens darlegt – mit Kaufbelegen für Koffer und Inhalt und für die Beschaffung von Ersatzkleidung und Toilettenartikeln am Urlaubsort.

(08.11.2017, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.