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Kreditkarten gibt es viele – für Reisende kommt es vor allem auf die Gebühren für das Geldabheben im Ausland an

Kreditkarten gibt es viele – für Reisende kommt es vor allem auf die Gebühren für das Geldabheben im Ausland an

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Kreditkarten So vermeiden Reisende hohe Kosten

Im Ausland per Kreditkarte am Automaten Geld abzuheben, ist sehr bequem – aber oft auch teuer. Denn häufig werden hohe Gebühren fällig, bei der eigenen Bank und beim Automatenbetreiber.

Eine Kreditkarte ist für Reisende praktisch. Flüge und Hotelzimmer lassen sich mit ihr bezahlen – und natürlich ist die Karte der einfachste Weg, um im Ausland an Bares zu kommen.

Geld an einem Automaten zu ziehen, sollte allerdings möglichst wenig eigenes Geld kosten. Die Gebühren der Kartenanbieter unterscheiden sich deutlich. Wie kommen Reisende am günstigen weg?
 
Wichtig vorweg: Die Kosten einer Kreditkarte setzen sich aus mehreren Gebührenbestandteilen zusammen. Erstens ist da die Jahresgebühr. Bei kostenlosen Kreditkarten entfällt sie. Andere Anbieter erlassen sie bei bestimmten Umsatzhöhen ganz oder teilweise. Zweitens können weitere Gebühren der ausgebenden Bank anfallen – zum Beispiel für das Abheben am Automaten oder den Karteneinsatz außerhalb der Eurozone. Und drittens können Gebühren des Automatenaufstellers fällig werden.
 
Jede Bank regelt die Gebühren anders, wie Kerstin Backofen von der Stiftung Warentest erläutert. Hier hilft nur, genau die Preise zu vergleichen. »Je nach Kreditkartenanbieter können einige der Gebühren nämlich auch wegfallen.« Was jedoch der Automatenbetreiber kassiert, hat mit der Karte nichts zu tun.
 
Für Weltenbummler galt die kostenlose Visa-Card der Deutschen Kreditbank (DKB) lange als Goldstandard. Mit ihr ließ sich weltweit ohne Gebühren Geld abheben. Das hat sich geändert: Zwar sind Zahlungen und Geldabhebungen im Euro-Raum weiterhin kostenlos – außerhalb der Eurozone jedoch gilt dies nach einem Jahr nur noch bei einem monatlichen Geldeingang von 700 Euro. Josefine Lietzau vom Verbraucherportal Finanztip empfiehlt die DKB-Karte aber weiterhin.
 
Auch die 1plus Visa Card der Santander Consumer Bank ist laut der Expertin empfehlenswert: Es gibt keine Grundgebühr, und das Bezahlen und Geld abheben im Ausland ist kostenlos. Einen größeren Haken hat die Karte jedoch: Es handelt sich um eine sogenannte Revolving Card.
 
Bei diesem Kartentyp tilgt der Nutzer den belasteten Betrag in kleinen monatlichen Raten. »Für den beanspruchten Kreditrahmen fallen dann teilweise sehr hohe Sollzinsen an«, erklärt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. »So besteht die Gefahr der Verschuldung.« Um das zu verhindern, muss man den Saldo der Karte jeden Monat ausgleichen. »Der Nutzer kann sich den Betrag, mit dem die Kreditkarte belastet ist, bei vielen Karten einfach selbst von seinem Girokonto auf das Kartenkonto überweisen«, sagt Lietzau.
 
Einige Regelungen gelten für die meisten Kreditkarten. Wer innerhalb der Eurozone reist, profitiert von der EU-Preisverordnung. Demnach darf das Bezahlen mit Kredit- und Girokarte nicht mehr kosten als im Inland – und ist laut Verbraucherzentrale damit kostenlos. Auch das Geld abheben darf nicht mehr kosten als im Inland. Hier kommt es auf das Entgelt an, das der Kunde an einem inländischen Automaten einer fremden Bank bezahlen muss. Somit kann das Geld abheben im Ausland des Euroraums mehrere Euro kosten – wie in Deutschland auch.
 
Außerhalb der Eurozone fällt beim Zahlen mit Kreditkarte laut Lietzau fast immer eine sogenannte Fremdwährungsgebühr an. Der Aufschlag liegt häufig zwischen 1,5 und 2 Prozent.
 
Beim Abheben von Bargeld verlangen außerdem oft die Anbieter von Geldautomaten eine Extragebühr. »In den USA wollen einige Anbieter um die 7 Dollar pro Abheben. Das ist nicht gerade wenig«, sagt die Expertin. Ihr Tipp: Mehrere Automaten vergleichen, sofern Zeit dafür ist. Denn auf die Gebühr wird man vor der Transaktion am Automaten hingewiesen. Manchmal hat man Pech: »Ob man einen günstigen Automaten findet, ist einfach ein Glücksspiel.«
 
Und es gibt noch eine Gebührenfalle der Automatenanbieter: Oft wird die Sofortumrechnung in Euro angeboten (Dynamic Currency Conversion). Dabei wird dann aber ein schlechter Wechselkurs angelegt, der Kunde verliert oft Geld. Die Zeitschrift »Finanztest« der Stiftung Warentest nannte diese Praxis einmal »moderne Wegelagerei«. Reisende sollten am Automaten daher immer in der Landeswährung abrechnen.
 
(20.11.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.