fbpx
Kein Aufpreis mehr bei den verschiedenen Bezahlarten

Kein Aufpreis mehr bei den verschiedenen Bezahlarten

Kreditkartengebühren gedeckelt EU-Richtlinie soll Abzocke zukünftig eindämmen

Wer seine Reiserechnung mit gängigen Bezahlarten begleicht, dem darf jetzt kein Aufpreis mehr berechnet werden.

Jeder, der schon mal online einen Flug, ein Hotel oder eine ganze Reise gebucht hat, der kennt sie: die lästigen Bezahlgebühren. Meistens schlichen sie sich gemeinerweise erst beim letzten Buchungsschritt ein und wurden klammheimlich auf die Rechnung obendrauf gepackt. Eigentlich müsste der Verkäufer ja mindestens eine gebührenfreie Zahlmethode anbieten; aber das war dann in der Regel irgendeine völlig unbekannte Kreditkarte. Für alle anderen Zahlungsweisen wurde kräftig zugelangt, und schnell kostete die Reise 20 Euro mehr.

Gängige Zahlarten müssen zukünftig gebührenfrei bleiben
Damit ist jetzt Schluss: Am 13. Januar trat ein Gesetz in Kraft, das EU-weit das Bezahlen billiger macht. Es verbietet Händlern, für die Zahlung mit EC-Karte oder gängigen Kreditkarten wie Visa oder Mastercard Gebühren auf den Preis aufzuschlagen. Auch für andere übliche Zahlungsweisen dürfen keine Extrakosten mehr berechnet werden. Egal ob man mit Karte, Sepa-Überweisung oder per Lastschrift zahlt: Der Preis muss immer derselbe sein. Andere Unsitten wurden gleich mit verboten: Bei Buchung eines Hotels oder Mietwagens hat der Anbieter bisher gern klammheimlich den Betrag via Kreditkarte auf dem Kundenkonto gesperrt; das ist jetzt nicht mehr ohne weiteres zulässig. Der Verbraucher muss einer solchen Regelung nun ausdrücklich zustimmen. Das gesamte Gesetz gilt übrigens nicht nur online, sondern auch in allen Ladengeschäften. Wer also im Reisebüro per Kreditkarte zahlen will, weil da eine Reiserücktrittskostenversicherung inkludiert ist, der muss auch dort keinen Aufpreis mehr befürchten. Die großen Reisekonzerne haben pünktlich umgestellt: Lufthansa und Bahn, Tui und Neckermann, Expedia und HRS reagierten allesamt auf die Gesetzesänderung und haben die Aufschläge abgeschafft. Dadurch sparen die Kunden z.B. bei der Bahn um die drei Euro pro Ticketkauf per Kreditkarte, bei Lufthansa kamen für teure Flüge durchaus auch 25 bis 30 Euro zusammen, die jetzt wegfallen. Bei Aida fällt ein Prozent "Transaktionsgebühr" weg, bei Tui sind es 0,7 Prozent "Disagio". Bei kleineren und ausländischen Firmen im Internet wird die Einsicht vermutlich noch eine Weile dauern. Das gilt insbesondere bei Leistungen mit knappen Margen wie Flugtickets, weil die Händler ihrerseits nicht entlastet worden sind. Zahlt ein Kunde mit Karte, dann kann das Kreditkartenunternehmen vom Händler weiter eine prozentuale Gebühr verlangen. Die aber kann der nun nicht mehr direkt an den Kunden weiterreichen.

Bei Paypal & Co. muss weiter mit Aufschlägen gerechnet werden
Es steht also zu erwarten, dass manche Webseitenbetreiber jede Lücke im Gesetz austesten werden. Und Schlupflöcher bietet die neue Vorschrift durchaus. So sind z.B. weiter Preisaufschläge zulässig, wenn man mit einer Firmenkreditkarte oder mit weniger gängigen Karten zahlt. Dazu zählt der Gesetzgeber durchaus bekannte Anbieter wie American Express und Diners Club. Auch der Bezahldienstleister Paypal ist ausgenommen. Bei all diesen Zahlungsmethoden können also nach wie vor Gebühren verlangt werden. Bahn und Lufthansa tun dies beispielsweise auch. Fachleute erwarten darüber hinaus, dass gewiefte Online-Händler die neue Vorschrift zwar umsetzen, aber das Ergebnis verstecken. So können sie z.B. die für sie selbst günstigen Zahlungsmethoden prominent platzieren und die für sie teureren entweder gar nicht mehr anbieten oder nur noch sehr unauffällig. Wer der Meinung ist, dass ein Händler gegen die Bestimmungen verstößt (die übrigens nicht nur bei Reisen gelten), der kann sich bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beschweren. Dafür hat die Wettbewerbszentrale eine eigene Beschwerdestelle eingerichtet. Die Wettbewerbszentrale verspricht, allen gemeldeten Fällen nachzugehen und die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten zu unterbinden.

Hier finden Sie weitere Informationen
Die Beschwerdestelle bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist auf drei Wegen zu erreichen:
1) per Online-Beschwerdeformular www.wettbewerbszentrale.de, dann auf "Zahlungsentgelte-Beschwerdeformular" klicken.
2) per Brief an Wettbewerbszentrale, Postfach 2555, 61295 Bad Homburg.
3) per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Mit dem Online-Beschwerdeformular hat die Wettbewerbszentrale auch einen "Überblick über die neuen Regeln für Zahlungsentgelte" veröffentlicht. Der Worlaut des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) ist hier zu finden (PDF-Download)

(01.02.2018, srt)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.