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Resturlaub muss rechtzeitig beantragt werden.

Resturlaub muss rechtzeitig beantragt werden.

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RESTURLAUB Jetzt schnell noch beantragen

Rapide geht es auf Silvester zu. Im Feiertagsstress denkt kaum noch jemand an ein wichtiges Datum in Sachen Urlaub. Dabei ist die Frist zum 31. Dezember wichtig für alle, die noch Urlaubstage für 2009 übrig haben. REISE & PREISE sagt, worauf Sie achten müssen.

Der Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist eindeutig: »Der Urlaubsanspruch verfällt am Ende des Jahres.« Im Klartext: Wer noch nicht verbrauchte Tage auf seinem Urlaubskonto hat, der sollte tunlichst rechtzeitig in die Ferien gehen. Mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber sind Angestellte auf der sicheren Seite, denn entweder sie haben tatsächlich noch frei, oder der Chef sagt nein. Bei »nein« kann aber der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden. Doch Vorsicht: Auch bei »dringenden betrieblichen Gründen« - eben etwa einer Urlaubssperre - verfällt der Urlaub zum 31. März endgültig. Das gilt ebenfalls bei »dringenden persönlichen Gründen«; hier kommen etwa schwere Krankheiten naher Angehöriger in Betracht. Das Verfallsdatum gilt auch dann, wenn man mit der Geschäftsleitung anderes vereinbart hat. Kommt es zum Streit, hat der Arbeitnehmer schlechte Karten.

Hintergrund für die zunächst scheinbar harten Regeln: Der Urlaub soll dazu genutzt werden, sich zu erholen - und das im entsprechenden Kalenderjahr. Durch Aufsparen oder Ansammeln geht dieser Zusammenhang verloren - und damit der eigentliche Grund für den Urlaub.

Allerdings gibt es - neben der Urlaubssperre - weitere Ausnahmen. So kann der Urlaub auch dann mit ins Jahr 2010 gerettet werden, wenn der Arbeitgeber das entsprechend in den Vorjahren auch geduldet hatte. Und wer krank war und deshalb keine Ferien antreten konnte, der darf diesen Urlaub ebenfalls im ersten Quartal nachholen. Länger besteht der Anspruch dann jedoch nur noch bei Langzeiterkrankten, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Az. 9 AZR 983/07). Das gilt rückwirkend bis einschliesslich 2007.

Geld statt Urlaub - geht das? Nein, sagt der Gesetzgeber. Denn es gibt einen Mindesturlaub von 20 Tagen bei wöchentlich fünf Arbeitstagen, bei sechs Arbeitstagen pro Woche sind es 24 Tage. Ein Ausgleich in bar ist - zumindest theoretisch - nur für Urlaub möglich, der diese Mindestdauer übersteigt. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer aus einer Firma ausscheidet, kann er sich die restlichen Urlaubstage auszahlen lassen - denn erholen muss er sich für den alten Chef ja dann nicht mehr.

(Dezember 2009, Marc Reisner)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.