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Wegen der Terroranschläge werden die Sehenswürdigkeiten der europäischen Metropolen gut bewacht. Einige Versicherer erlauben nach einem Anschlag den kostenlosen Reiserücktritt.

Wegen der Terroranschläge werden die Sehenswürdigkeiten der europäischen Metropolen gut bewacht. Einige Versicherer erlauben nach einem Anschlag den kostenlosen Reiserücktritt.##Foto: Matthias Balk/dpa-tmn

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Terrorangst Wie sinnvoll ist eine Versicherung?

Terrorismus soll Angst schüren. Und ein Terroranschlag im Urlaubsland kann die Reiselust zunichte machen. Jetzt gibt es Versicherungen dagegen. Wie sinnvoll ist das? Die Versicherer sind sich uneins.

Paris, Nizza, Berlin, London, Barcelona und noch einige Städte mehr: Terroranschläge sind in Europa keine Seltenheit mehr. Die Angst vor Anschlägen war jedoch lange Zeit kein Grund, von einer gebuchten Reise kostenlos wieder zurücktreten zu können.

Reiserücktrittsversicherungen, die etwa jeder zweite Urlauber abschließt, zahlten bisher zum Beispiel bei Erkrankung, Unfall, Einbruch und Jobverlust die Kosten einer Stornierung – nicht aber, wenn einem Kunden die Reiselust verging, weil am Urlaubsort ein Terroranschlag passierte. Das hat sich geändert. 
 
Mittlerweile kann auch Terrorangst ein versicherter Grund für eine Reisestornierung sein. Aber noch ist diese »Terrorversicherung« kein Standard. Denn innerhalb der Versicherungsbranche ist man sehr unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine solche Police wirklich eine gute Idee ist.
 
»Ich kann mir vorstellen, dass es in Zukunft weitere Reiseversicherer geben wird, die eine ähnliche Leistung anbieten werden«, sagt Florian Kulik, Leiter Vertrieb Reise bei Europ Assistance. Sein Unternehmen führte im April 2016 die Angst vor Terroranschlägen als Grund für einen Reiserücktritt ein. Und zwar so: Wenn sich im Umkreis von 200 Kilometern um die gebuchte Unterkunft innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ein Terroranschlag ereignet, zahlt die Versicherung die Stornierung einer Reise. »Und diese Versicherung wird tatsächlich auch in Anspruch genommen«, sagt Kulik.
 
Seit Mai 2017 ist auch die Allianz Global Assistance (AGA) mit ihrem Elvia Komplettschutz auf diesem Markt präsent. Hier wird eine Stornierung gezahlt, wenn sich im Umkreis von 100 Kilometern vom gebuchten Reiseziel 30 Tage vor Reisebeginn ein Anschlag ereignet. »Terror ist ja leider zu einem Lebensrisiko der heutigen Zeit geworden«, sagt Olaf Nink, Chef von Allianz Worldwide Partners. Man erwarte von dieser Versicherung kein Riesenvolumen: »Das war eine Abrundung unseres Angebots, das insbesondere für Bausteinbucher von Interesse sein kann« – also für Reisende, die einzelne Leistungen wie Flug und Hotel selbst buchen.
 
Die Union Reiseversicherung (URV) hatte im Winter 2016/17 den Terrorschutz erprobt (Anschlag im Umkreis von 150 Kilometern sieben Tage vor Abreise). Derzeit prüft der Anbieter nach eigener Aussage, ob das Angebot fortgeführt wird oder nicht.
 
Andere wichtige Akteure auf dem Markt halten zumindest bisher wenig oder nichts von der Versicherung gegen Terrorangst. »Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aus der Marktbeobachtung gibt es keine weiterführenden Ergebnisse«, erklärt eine Sprecherin der Europäischen Reiseversicherung (ERV), die zur Ergo gehört und Marktführer auf dem deutschen und anderen europäischen Märkten ist. Man werde das Thema aber genau im Auge behalten.
 
Und bei der Hanse Merkur, eigenen Angaben zufolge die zweitgrößte deutsche Reiseversicherung nach der ERV, ist das Interesse an einer Terrorversicherung gering. Einen nicht unerheblichen Teil des Geschäfts mache man online, sagt Chief Sales Officer Johannes Ganser. Und bei einer Umfrage sei von den Online-Anbietern von Reisen sehr klar zurückgekommen, »dass sie in der Buchungsstrecke das Thema Terror absolut nicht haben wollen«. Das Wort könne Online-Kunden abschrecken, weshalb es auch niemals auf Webseiten von Fluggesellschaften auftauche. In Reisebüros und Call-Centern sei das wegen der Beratungsmöglichkeit anders.
 
Ganser ist überzeugt, dass eine Versicherung gegen Terrorangst nur dann wirklich Sicherheit bieten könnte, wenn die Definition des Versicherungsfalles großzügig gefasst ist. Das sehe er bisher nicht auf dem Markt. »Und wenn das richtig Geld kostet, dann kann man den Absicherungsbedarf einer kleineren Gruppe nicht unnötigerweise auf alle umlegen.« Anderenfalls müsse man »das Thema von vornherein so einschränken, dass man sehr sicher ist, nur eine sehr geringe Zahl von Schäden zu bekommen.« Und so etwas wolle die Hanse Merkur nicht: »Das ist so etwas wie Schönwetterversicherungen für Länder, in denen sowieso immer die Sonne scheint.«
 
Sowohl Europ Assistance als auch die Allianz rechnen anders. Die Aufnahme von Terrorangst als Versicherungsgrund sei nicht mit einer Prämienerhöhung verbunden gewesen, betont Kulik: »Es ist letztlich eine Mischkalkulation, die dahinter steht.« Eine zusätzliche Leistung erhöhe nicht automatisch die Prämie. Unter jenen Schadensfällen, bei denen es sich nicht um Krankheit oder Unfall als Stornogrund handele, mache die Terrorangst sechs Prozent aus. Nach dem islamistischen Terroranschlag in London oder einer Terrorserie in der Türkei habe man beispielsweise für Stornierungen gezahlt.
 
Auch bei der Allianz gibt es die Terrorversicherung nicht gesondert, sondern als Teil eines Storno-Komplettschutzes. »Wir haben das als versichertes Ereignis aufgenommen«, sagt Nink.
 
»Die Nachfrage nach Versicherungspaketen, die Stornomöglichkeiten bei Terroranschlägen beinhalten, ist gestiegen«, berichtet Tui-Sprecherin Kathrin Spichala. Mit der Anzahl der Terroranschläge sei auch die der Urlauber gewachsen, die ihre Reise nach einem Anschlag umbuchen oder stornieren wollen. Kulik verweist auf eine wissenschaftliche Studie (Assistance Barometer), wonach 80 Prozent der Befragten einer Versicherung gegen Terrorgefahr hohe oder sehr hohe Bedeutung zumessen: »Das ist nicht nur ein Eindruck, den wir haben. Die Zahlen stellen das nicht in Frage.«
 
Johannes Ganser von der Hanse Merkur meint hingegen, man müsse eine solche Versicherung – wenn überhaupt – als eigenes Produkt mit guter Leistung und entsprechend hohen Prämien anbieten: »Aber es gibt dann keine Kundenrelevanz mehr.« Er halte es für unsinnig, per Mischkalkulation die Terrorversicherung zum Beispiel auch von den Österreich- und Italienurlaubern mittragen zu lassen.
 
Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät Urlaubern, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen – sie sollten nicht so einschränkend sein, dass die Versicherung vielleicht überhaupt nicht zum Tragen kommt. »Man muss wissen: Was kostet die Versicherung und wofür tritt sie in welcher Höhe ein?«

(26.10.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.