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Viele Urlauber nutzen eine Auslandsreise zum Shopping - außerhalb der EU können sie sich häufig die Mehrwertsteuer erstatten lassen

Viele Urlauber nutzen eine Auslandsreise zum Shopping - außerhalb der EU können sie sich häufig die Mehrwertsteuer erstatten lassen

Urlaub im AuslandDie Steuer nach dem Shopping zurückholen

Günstig im Urlaub einkaufen und auch noch Geld zurückbekommen: Das ist für Deutsche in vielen Ländern außerhalb der EU möglich. Touristen bekommen einen Teil des Kaufpreises zurück, wenn sie die Mehrwertsteuer zurückfordern.

Mehrwertsteuersatz prüfen oder gleich steuerfrei

Das Sparpotenzial hängt vom Mehrwertsteuersatz des Reiselandes ab, erklärt die schwedische Gesellschaft Global Blue, die gegen eine prozentuale Pauschale bei der Rückerstattung hilft. In Norwegen zum Beispiel liegt der Satz bei 25 Prozent. In den meisten Ländern ist für die Rückerstattung ein bestimmter Mindestumsatz nötig.

In Regionen mit gut ausgebauter touristischer Infrastruktur werben viele Geschäfte mit «tax free» (steuerfrei) in den Schaufenstern. Falls nicht von außen ersichtlich, können Urlauber im Laden fragen, ob steuerfreies Einkaufen möglich ist.

So geht der Einkauf im Reiseland

Konkret läuft der Einkauf laut Global Blue dann folgendermaßen ab: Wenn Reisende aus einem EU-Land in einem Nicht-EU-Land einkaufen, zahlen sie zunächst einmal den normalen Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer. Der Händler ist nicht dazu verpflichtet, ein Formular zur Rückerstattung auszustellen - also nachfragen. Falls vorhanden, das Dokument vom Verkäufer stempeln lassen. Manchmal erstattet das Geschäft die Steuer direkt. Im Normalfall bekommt der Reisende das Geld aber erst am Flughafen oder an der Grenze zurück.

Die Mitbringsel dürfen Urlauber nicht sofort auspacken. Mit originalverpackter Ware, Rückerstattungsformular und Reisepass muss der Käufer am Flughafen vortreten. Oft stempelt der Zoll das Formular ab und erteilt die Ausfuhrbestätigung für die Ware. Diese Bestätigung muss nun, je nach Art des Formulars, direkt am entsprechenden Serviceschalter am Flughafen vorlegt werden.

In Schweden und den USA

In einigen Ländern haben die Zollbehörden aber nichts mit der Mehrwertsteuererstattung zu tun und können die Formulare nicht abstempeln. So ist es etwa in Norwegen. Dort läuft das gesamte Prozedere über Tax-Refund-Schalter.

Im Shopping-Land USA wird es etwas komplizierter. «Anders als in Europa gibt es in den USA keine einheitliche Mehrwertsteuer des Bundes, sondern die Höhe der sogenannten Sales Tax wird von den einzelnen Bundesstaaten selbst festgelegt und kann sogar von Stadt zu Stadt variieren», erklärt Sven Oehme, Berater der Amerikanischen Handelskammer in Deutschland. Die Steuersätze schwankten je nach Staat zwischen 0 und ungefähr 12 Prozent.

Gar keine Sales Tax gibt es in Alaska, Delaware, Montana, New Hampshire und Oregon, was diese Staaten zu besonders beliebten Shopping-Zielen für Reisende macht. New Jersey, Minnesota und Pennsylvania berechnen keine Steuer auf Bekleidung. In anderen Bundesstaaten gilt die Steuerbefreiung auf Kleidung nur bis zu einer bestimmten Preisgrenze, Accessoires und Sportartikel oft ausgeschlossen. In einigen Bundesstaaten wie Alabama, Florida und Texas gibt es zudem regelmäßige Aktionswochenenden, an denen komplett steuerfrei eingekauft werden kann.

Einfuhr- und Zollbestimmungen berücksichtigen

Damit der Schnäppchenkauf nicht zur Milchmädchenrechnung wird, müssen Touristen die Einfuhr- und Zollbestimmungen in Deutschland beachten. Die zu zahlenden Steuern und Zölle variieren je nach Warenwert und Produktart, erklärt die Generalzolldirektion in Bonn. Frei sind Einkäufe bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- oder Seereisen sind es insgesamt maximal 430 Euro. Einen Überblick gibt die kostenlose App «Zoll und Reise» des Bundesministeriums für Finanzen. Der Freimengenrechner zeigt für das jeweilige Urlaubsland an, was abgabenfrei nach Deutschland mitgebracht werden darf.

Der Zoll weist darauf hin, dass es zum Beispiel für Produkte aus tierischen oder auch pflanzlichen Materialien sowie Arznei- und Betäubungsmittel Beschränkungen und Einfuhrverbote gibt. Mitbringsel müssen für den persönlichen Gebrauch, für Angehörige des Haushalts oder als Geschenk gedacht sein. Die Waren dürfen laut Zoll nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.

(25.10.2018, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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