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Shoppen im Ausland: Bei der Rückreise droht Ärger mit dem Zoll

Strafbar macht sich, wer geschützte Pflanzen oder Tiere im Gepäck hat

Shoppen im Ausland Bei der Rückreise droht Ärger mit dem Zoll

Wer bei der Einreise die Einfuhr-Höchstgrenzen überschreitet, dem drohen bei Nichtdeklarierung saftige Strafen.

Den meisten Ärger gibt es bei den Genussmitteln. In den Duty Free Läden wird vor dem Rückflug shoppen gegangen und da ist die Grenze zum erlaubten schnell überschritten: Während innerhalb der Europäischen Union sehr großzügig verfahren wird, müssen Reisende bei anderen Zielen aufpassen. In der EU dürfen 800 Zigaretten oder ein Kilogramm Rauchtabak, 10 Kilo Kaffee, 10 Liter Spirituosen und 110 Liter Bier mitgenommen werden, da müssten Flugreisende schon einen Träger engagieren und Übergepäck anmelden. Doch schon bei der Reise auf die Kanaren schrumpfen diese Mengen auf 200 Zigaretten bzw. 250 Gramm Tabak, einen Liter Alkohol und 16 Liter Gerstensaft.

Auch bei Bargeld ist Vorsicht geboten: Die Reisekasse darf nicht mehr als 10000 Euro umfassen, sonst müssen die Mittelangegeben auf Anfrage (in der EU) oder bei Ein- und Ausreise sogar schriftlich deklariert werden.

Vorsicht ist auch bei teureren Mitbringseln geboten. Wer sich in Asien ein tolles Smartphone oder im Nahen Osten eine goldene Uhr kauft, der muss diese Waren bei der Rückkehr nach Deutschland verzollen, falls sie über 430 Euro gekostet haben. Dabei gilt: Jeder Reisende darf genau diesen Betrag einführen. Wer etwa eine Halskette für 1200 Euro erworben hat, kann diesen Betrag nicht auf Ehepartner und Kind aufteilen, er gilt personenbezogen.

Günstiger sind die in vielen Ländern beliebten Plagiate. Entgegen landläufiger Meinung dürfen solche Fälschungen mitgebracht werden - sofern es sich um kleine Mengen zum individuellen Gebrauch handelt. Bei größeren Einfuhren droht erheblicher Ärger. Entscheidend ist, dass der Reisende die Stücke im eigenen Gepäck mitführt, dass sie keinen kommerziellen Charakter besitzen und ebenfalls einen Einkaufspreis von 430 Euro nicht überschreiten. Im Zweifel helfen Kaufbelege. Bei Verstößen müssen die Produkte mit rund 40 Prozent nachversteuert werden.

Strafbar macht sich, wer geschützte Pflanzen oder Tiere im Gepäck hat. Finger weg heißt das Gebot bei solchen Mitbringseln. Was besonders exotisch aussieht, unterliegt nicht selten dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Schlangenleder, Elfenbein, aber auch Riesenmuscheln und Korallen können schon beim Abflug aus dem Urlaubsort für Ärger sorgen. Auch der deutsche Zoll interessiert sich für entsprechende Produkte. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vom Verkäufer ein amtliches Zertifikat über die unbedenkliche Herkunft geben. Das hilft bei den Behörden.

Auf keinen Fall gehören lebende Tiere ins Gepäck. Immer wieder versuchen Reisende, Schlangen, Insekten, Vögel oder gar Affen an den wachsamen Augen der Grenzschützer vorbei zu schmuggeln. Die Tiere werden beschlagnahmt, hohe Geldbußen verhängt.

Das gilt auch für Pflanzen, etwa Orchideen oder Kakteen. Sogar die beliebten und unspektakulär aussehenden Regenmacher aus Kaktusholz können unter das Einfuhrverbot fallen. Und wer damit bei der Einreise erwischt wird, dem hilft auch der Hinweis nicht, er habe von den Regeln nichts gewusst.

Die Ausfuhr von Antikem ist in vielen Staaten ebenfalls tabu. So macht sich in Griechenland strafbar, wer etwa beim Tauchen eine antike Münze findet und sie aufhebt. »Es ist verboten, archäologische Fundstücke vom Meeresboden an die Oberfläche zu bringen«, teilen griechische Behörden mit. Jedes Fundstück - ob an Land oder im Wasser - muss sofort der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden: »Bei Diebstahl, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, illegaler Ausgrabung und Entfernung vom Fundort von archäologischen Fundstücken können auch gegen Ausländer mehrjährige Haftstrafen verhängt werden«, lautet ein Reisehinweis des Auswärtigen Amtes für den Hellas-Staat.

Noch härter geht die Türkei mit derartigen Vergehen zu Gericht. Die Berliner Diplomaten raten: Finger weg von allem, was auch nur alt aussieht. »Der Erwerb, Besitz und die Ausfuhr von Antiquitäten ist verboten und kann mit Gefängnis bis zu zehn Jahren bestraft werden.« Darunter fallen selbst bearbeitete Steine, die von den Behörden als »Kulturgut« deklariert werden.

Andere Staaten halten es mit den strengen Gesetzen ähnlich - zumindest in der Theorie. So verbieten Tunesien und Jordanien jegliche Ausfuhr antiker Stücke, in Ägypten sind die Strafen laut Fremdenverkehrsamt »entsprechend hoch - mit sofortigem Gefängnisaufenthalt«. In Sri Lanka gilt alles als Antiquität, was älter als 50 Jahre ist. Darüber hinaus dürfen auch seltene Bücher oder Stücke von volkskundlicher Bedeutung das Land nicht verlassen. Und Ecuador droht demjenigen mit Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren, der es eben doch nicht lassen kann.

Weitere Informationen:
Auswärtiges Amt, Bürgertelefon 030/1817-44444, Internet: www.auswaertiges-amt.de, E-Mail: über Homepage;
Zoll, Tel. 0351/44834-510, Internet:
www.zoll.de, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

(20.02.2018, srt)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.