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In der Dominikanischen Republik fing alles an - dort gab es Thomas Cook zufolge die ersten All-Inclusive-Angebote für Urlauber

In der Dominikanischen Republik fing alles an - dort gab es Thomas Cook zufolge die ersten All-Inclusive-Angebote für Urlauber

Foto: Thomas Cook

Urlaub ohne Portemonnaie Was all inclusive bedeuten kann

All-Inclusive-Urlaub ist beliebt. Für Familien mit Kindern bietet die Rundumverpflegung im Hotel finanzielle Sicherheit. Und in manchen Regionen hat der Gast fast keine andere Wahl. Doch all inclusive heißt nicht überall das Gleiche - Urlauber müssen genau hinschauen.

All inclusive boomt. Der Anteil der Urlaube mit der beliebten Vollverpflegung ist bei den Veranstaltern im vergangenen Touristikjahr um zwölf Prozent gestiegen, ergab eine neue GfK-Studie zum Reiseverhalten der Deutschen.
 
All inclusive ist aber nicht gleich all inclusive. »Das ist kein Begriff, der irgendwie definiert ist«, sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale NRW. »Man erwartet vielleicht Vollpension und dass alle nicht-alkoholischen Getränke im Preis inbegriffen sind. Als Urlauber sollte ich aber nachfragen, was tatsächlich eingeschlossen ist.«
 
»All inclusive definiert jeder Veranstalter für seine Produkte selbst«, bestätigt Sibylle Zeuch vom Deutschen Reiseverband (DRV). Hier muss der Urlauber letztlich im Reisekatalog nachschauen, was für Leistungen enthalten sind. »Essen und Trinken sind in der Regel inbegriffen - das zählt klassischerweise zu all inclusive.«
 
Das Konzept sei je nach Zielgruppe anders, erklärt Stefanie Schulze zur Wiesch, Marketing-Chefin bei Tui Deutschland. »All inclusive für Familien heißt zum Beispiel, dass die Kinder immer Softdrinks und Eis aus der Truhe bekommen. Und die Kinderbetreuung im Hotel ist inkludiert.« Bei Tui ist der Magic-Life-Club »die Mutter des all inclusive«, wie Schulze zur Wiesch sagt. Dort gibt es ein vielfältiges Sportangebot inklusive. »Der Urlauber kann Wasserski fahren, Tennis spielen und sich Mountainbikes leihen.«

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Bei den All-Inclusive-Sportangeboten von Thomas Cook ist oft alles dabei, was man auf dem Wasser machen kann: Katamaran-Fahrten, Schnuppertauchen, Wasserski. Es gibt aber auch Tennis- oder Golfschnupperkurse. »Das ist etwas für Reisende, die ihren Urlaub im Wesentlichen im Hotel verbringen und zwischendurch ein wenig Sport machen möchten«, erklärt Markus Leutner, der sich bei Thomas Cook und Neckermann um die Produkte auf der Nah- und Mittelstrecke kümmert.
 
In Europa ist heute vor allem die Türkei als Destination für All-Inclusive-Urlaube bekannt, der Anteil an entsprechenden Hotels ist sehr hoch. »In Ägypten, in der Türkei und in der Dominikanischen Republik sind weit über 90 Prozent der Angebote all inclusive«, sagt Leutner. Viele neue Hotelanlagen wurden nämlich in Regionen gebaut, die nicht in der Nähe eines Ortes liegen. »Gerade dort, wo es nur wenig gewachsene Infrastruktur gibt, lohnt sich das Konzept«, erläutert DRV-Sprecherin Zeuch. Tui nennt als Beispiel für eine solche Situation die Kapverden. »Dort kann ich nicht vor die Tür gehen und zwischen zehn Restaurants auswählen«, sagt Schulze zur Wiesch.
 
Und für wen lohnt sich all inclusive? Verbraucherschützerin Beate Wagner denkt vor allem an Urlauber, die - logischerweise - viel essen und trinken und von den Einrichtungen der Hotels und Clubs regen Gebrauch machen. »Und für Familien ist das Konzept immer relevant, weil sie Budgetsicherheit haben möchten und nicht jedes Mal mit den Kindern verhandeln wollen«, ergänzt Schulze zur Wiesch. 
 
Mittlerweile gibt es das Konzept sogar im Luxussegment. »Beispielsweise sind dann auch Spezialrestaurants im Paket enthalten und nicht nur das Hauptrestaurant«, berichtet Leutner. »Oder der Butlerservice.« 
 
Was sich hinter all inclusive verbirgt, ist also ganz verschieden - genauso wie der Urlauber, der solche Angebote in Anspruch nimmt. Stefanie Schulze zur Wiesch sagt: »Es gibt keinen typischen All-Inclusive-Urlauber.«
 
(01.04.2015, dpa)
 


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REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.