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Der Kauf mit der Visa-Karte gehört zu den gängigen Zahlungsmöglichkeiten. Solche muss ein Reiseportal kostenlos anbieten.

Der Kauf mit der Visa-Karte gehört zu den gängigen Zahlungsmöglichkeiten. Solche muss ein Reiseportal kostenlos anbieten. Foto: Ole Spata/dpa

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Zahlungsmöglichkeiten Gängige Zahlung kostenlos anbieten

Urlauber können im Internet ihre Reise-Buchungen auf unterschiedliche Weise begleichen – per Bankeinzug, Rechnung oder mit der Kreditkarte. Einige Anbieter verlangen für bestimmte Zahlungsmöglichkeiten eine Gebühr. Doch erlaubt ist das nicht.

Es ist ärgerlich, aber gängige Praxis: Man findet einen günstigen Flug auf einem Reiseportal. Doch bei der Buchung fallen hohe Zahlungsgebühren an.

Dieser Aufschlag lässt sich vermeiden, wenn man eine in Deutschland kaum verbreitete Kreditkarte besitzt und mit ihr den Flug zahlt. Doch das ist nicht rechtens, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin erklärt
(Az.: 16 O 362/16). 
 
Eine gängige Zahlungsmöglichkeit müsse ein Reiseportal kostenlos anbieten. Das könne die Zahlung per Bankeinzug, Rechnung oder einer gängigen Kreditkarte wie Visa oder Mastercard sein.
 
Der vzbv hatte gegen das Vermittlungsportal Expedia geklagt. Dort war die Buchung eines Flugs nur mit der hierzulande kaum verbreiteten Kreditkarte Visa Electron möglich. Für die anderen Optionen – Zahlung per Visa- oder Mastercard – fielen Gebühren an. Diese Vereinbarung sei unwirksam, befand das Gericht. Verbraucher hätten damit keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, heißt es. Dass Visa Electron kein in Deutschland gängiges Zahlungsmittel ist, hat laut Urteilsbegründung auch Expedia nicht bestritten. 
 
Darüber hinaus fielen die verlangten Gebühren höher aus als die Beträge, die die Fluggesellschaft an die Kartenunternehmen zahlen muss. Das ist ein Verstoß gegen Verbraucherrechte, monierte das Gericht nach Angaben der Verbraucherschützer.
 
Expedia hatte in dem Prozess auf seine Rolle als Reisevermittler verwiesen. Nach dem Motto: Wir sind nicht für die Gebühren verantwortlich, die die Fluggesellschaft verlangt. Doch die Richter sahen das anders. Auch wenn die Zahlung von dem Reiseanbieter direkt eingezogen werde, vermittle das Portal die Zahlungsabwicklung gegenüber dem Verbraucher – und sei auch für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen des Leistungsanbieters verantwortlich.
 
Kerstin Hoppe vom vzbv erklärt: »Reiseportale können sich nicht mit ihrer bloßen Vermittlungstätigkeit herausreden und auf die Fluglinien verweisen«. Expedia habe die Entscheidung des Gerichts angefochten, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. Aus dem Grund könne man zu dem Fall nichts weiter sagen.

(24.10.2017, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.