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Zika-Virus Kostenlose Stornierungen für Schwangere

Das Zika-Virus breitet sich in Lateinamerika schnell aus, die WHO ist alarmiert. Bei Schwangeren kann eine Infektion zu schweren Behinderungen des Neugeborenen führen. Werdende Mütter können ihre Reisen in Risikogebiete kostenlos umbuchen oder stornieren.

Schwangere dürfen Reisen nach Mittel- und Südamerika in die vom Zika-Virus betroffenen Länder kostenlos umbuchen oder stornieren. Das gilt bei Tui und Thomas Cook für alle Reisen mit Anreise bis 31. März 2016.
 
Voraussetzung für die kostenlose Stornierung sei der Nachweis der Schwangerhaft, erklären die Reiseveranstalter. Auch DER Touristik bietet Schwangeren kostenloses Umbuchen und Stornieren an.
 
Bei Thomas Cook gilt die Regel derzeit für Reisen nach Brasilien, Ecuador, Panama, Barbados, Mexiko, Kap Verde, Puerto Rico und in die als Touristenziel beliebte Dominikanische Republik. Die Liste könne sich aber ständig ändern. So nennt Tui zusätzlich etwa Bolivien, Chile, El Salvador, Guadeloupe, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Martinique, Paraguay und Venezuela. Bei dem Veranstalter gibt es derzeit nach eigenen Angaben eine Handvoll Schwangere, die von dem Umbuchungs- und Stornierungsrecht Gebrauch machen.
 
Das Auswärtige Amt rät Schwangeren von vermeidbaren Reisen in die Verbreitungsgebiete des Zika-Virus ab. Die WHO erwägt, wegen der starken Ausbreitung des Virus einen globalen Gesundheitsnotstand auszurufen. Generell sollten sich Schwangere, die eine Reise in eines der Risikoländer gebucht haben, an ihren Reiseveranstalter wenden.
 
Rechtlich gesehen haben sie in diesem Fall gute Argumente, wenn sie kostenlos stornieren wollen. »Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass es Schwangeren nicht zuzumuten ist, eine solche Reise anzutreten«, sagt der Reiserechtler Ernst Führich aus Kempten.
 
(29.01.2016, dpa/tmn)


REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.