fbpx

Urlaub, Reisen Zahlen und Fakten rund um den Tourismus

Auf die Bedeutung des Tourismus und seine Folgen macht die Welttourismusorganisation UNWTO jährlich zum Tourismustag am 27. September aufmerksam. Hier zehn Fakten zu den Ferien:

1) Der Begriff »Urlaub« geht auf das mittelhochdeutsche Wort »urloup« zurück und bezeichnete einst die Erlaubnis durch einen Höherstehenden, sich entfernen zu dürfen.
 
2) Die erste tarifliche Urlaubsregelung in Deutschland handelt 1903 der »Zentralverband Deutscher Brauereiarbeiter« aus. Die Beschäftigten können sich über drei Erholungstage freuen - im Jahr.
 
3) Für die weltweit wohl erste Pauschalreise schickt 1841 der Ferienunternehmer Thomas Cook 570 Engländer per Zug von Leicester nach Loughborough - einschließlich Verpflegung und Musikkapelle.
 
4) 2013 stieg die Zahl der Touristen weltweit im Vergleich zum Vorjahr um 5,0 Prozent auf fast 1,09 Milliarden. Für 2014 erwartet die UNWTO ein weiteres Plus von 4,0 bis 4,5 Prozent.
 
5) Europa lockte 2013 von allen Kontinenten mit 563 Millionen Touristen (plus 5,4 Prozent) die höchste Zahl von Besuchern an.
 
6) Der Deutschlandtourismus verzeichnete laut Statistischem Bundesamt mit knapp 412 Millionen Übernachtungen im vergangenen Jahr einen Rekord.
 
7) Die deutsche Tourismusbranche steht laut Wirtschaftsministerium für eine Wertschöpfung von fast 100 Milliarden Euro und beschäftigt 2,9 Millionen Menschen.
 
8) Die Chinesen behaupteten 2013 ihren Titel als «Reiseweltmeister». Im Jahr zuvor hatten sie den ebenfalls sehr reisefreudigen Deutschen diesen Titel abgenommen.
 
9) Das beliebteste Reiseland der Deutschen war und ist: Deutschland. Einer Umfrage zufolge planen in diesem Jahr 25,8 Prozent ihren Haupturlaub innerhalb der Bundesrepublik. 9,6 Prozent wollen nach Spanien, 6 Prozent nach Italien und 4,4 Prozent in die Türkei.
 
10) Die Bundesbürger ließen sich ihren Urlaub 2013 im Schnitt 1062 Euro pro Person kosten - einschließlich Anreise, Unterkunft und aller Nebenkosten. Das ergibt 88 Euro für jeden Ferientag.

(29.09.14, dpa/tmn)


REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.