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Finger weg Was bei Urlaubs-Souvenirs gar nicht geht

Nicht alle Souvenirs sind so harmlos, wie sie aussehen. Oft handelt es sich um Produkte, die bei der Zollkontrolle am Flughafen beschlagnahmt werden - und den Besitzer schnell in eine schwierige Lage bringen.

Eine Sonnenbrille für den Freund, eine Handtasche für die Mutter, ein kleines Andenken für die Oma: Wer reist, der möchte Freunden und Familie oft etwas aus dem Urlaub mitbringen. Doch dabei ist Vorsicht geboten, warnt Stefan Py vom Hauptzollamt in Düsseldorf.

Nicht alles, was auf den ersten Blick unbedenklich erscheint, ist es auch. Probleme können Reisende bekommen, wenn sie am Flughafen vom Zoll kontrolliert werden. Allgemein bekannt ist, dass gefährdete Arten wie Korallen nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Aber nicht jedem ist klar, dass das auch für am Strand zufällig gefundene Korallen gilt, die im Reisegepäck nichts zu suchen haben. Sie werden vom Zoll beschlagnahmt, sollten sie entdeckt werden. Und oft ist ein Strafverfahren die Folge. Und das kann dann ganz schön unangenehm werden, warnt Py. Von Lederwaren, die nach Krokodil oder Schlange aussehen, sollten Urlauber generell die Finger lassen: »Meist ist für Laien nicht erkennbar, ob es sich um Produkte geschützter Tiere handelt oder nicht«.

Wer ein vermeintliches Markenprodukt im Ausland zu einem Schnäppchen-Preis kauft, muss damit rechnen, dass es eine Fälschung ist. Beim Zoll müssen sich Reisende über Produktpiraterie aber keine Gedanken machen. Das Fälschen ist zwar meistens illegal, der Besitz bei Einfuhr nach Deutschland wird jedoch nicht geahndet, sagt Stefan Py. »Bei Waren bis zu einem Wert von 430 Euro drücken die Beamten ein Auge zu«. Dieser Betrag entspricht dem Steuerfreibetrag. Alles, was darüber hinausgeht, muss sowieso versteuert werden - egal ob Fälschung oder nicht.

Nicht nur die Zollkontrolle kann Reisenden den Urlaub vermiesen: Vorsicht ist auch bei Straßenhändlern geboten, die in nahezu allen Metropolen vor Sehenswürdigkeiten anzutreffen sind. Oft verkaufen sie Souvenirs völlig überteuert. »Mit den meisten Händlern können Touristen aber handeln«, sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Und das sollten sie auch tun: »Oft können die Preise so heruntergeschraubt werden«.

Doch das sei eben nicht jedermanns Sache. Straßenhändler würden genau erkennen, ob sie einer eher selbstbewussten oder schüchternen Person gegenüberstehen. »Viele Händler nutzen das aus«, sagt die Expertin. Allen, die die Verhandlung scheuen, rät sie deswegen, lieber in einen niedergelassenen Souvenir-Laden zu gehen. Dort sind die Preise meistens fest angeschlagen.

(29.07.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.