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Kein Stress beim Zoll Teure Fotoausrüstung schon vorher anmelden

Kein Stress mit dem Zoll: Wer den Urlaub mit teurem Equpipment auf Bildern festhalten will, sollte bei Reisen außerhalb der EU seine Fotoausrüstung vorher anmelden.

Urlauber mit Zielen außerhalb der EU sollten eine teure Fotoausrüstung vor dem Abflug beim Zoll melden. Wie bei anderen wertvollen persönlichen Gegenständen auch gilt es, eine sogenannte Nämlichkeitsbescheinigung auszufüllen, erläutert der Photoindustrie-Verband. Sie beweist bei der Rückkehr, dass man Kamera und Equipment schon vor der Reise besessen hat. Das Formular lässt sich auch schon zu Hause am PC ausfüllen und ausdrucken. Dabei sollten zur eindeutigen Identifizierung Modell- und Seriennummern aller Ausrüstungsteile festgehalten werden. Der Zoll akzeptiert zwar auch Beweisunterlagen wie Kaufrechnungen. Es ist aber in der Regel unpraktisch, sie mitzunehmen, und es kann bei Verlust während der Reise Gewährleistungs- und Garantieprobleme geben.

(29.06.13, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.