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Sonne tanken ohne Versicherungssorgen: Wer länger ins Ausland geht, sollte das vorab mit der Krankenkasse abklären.

Sonne tanken ohne Versicherungssorgen: Wer länger ins Ausland geht, sollte das vorab mit der Krankenkasse abklären.

Foto: Hilke Segbers/dpa/tmn

Versicherungen Richtig versichert in den Langzeiturlaub

Den Sommer in der Heimat, den Winter in der Provence - viele Deutsche träumen davon, eine längere Zeit im Ausland zu verbringen. Wer das tut, sollte allerdings vorher mit seiner Krankenkasse sprechen.

Ein Leben in zwei Ländern, das klingt romantisch. Auf ein paar Kompromisse müssen sich Teilzeitauswanderer allerdings einlassen, zum Beispiel bei der Krankenkasse. Vor allem für Rentner ist es ein Traum, die Wintermonate - oder sogar den Lebensabend - im sonnigen Süden zu verbringen. Dabei müssen sie aber darauf achten, dass sie richtig krankenversichert sind.

Manche behalten während eines langen Auslandsaufenthalts den deutschen Wohnsitz in dem Glauben, dadurch Vorteile zu haben. Doch mitunter ist das Gegenteil der Fall. Denn wer gesetzlich versichert ist und mit seiner normalen Versichertenkarte einen Großteil des Jahres im Ausland lebt, hat auf der Karte zum Beispiel keinen Rentenstatus verzeichnet. Das kann zur Folge haben, dass ihm Befreiungen - etwa von Zuzahlungen - nicht gewährt werden, die ihm in Deutschland zustehen. Damit auch die ausländische Versicherung den Rentenstatus anerkennt, müssen Patienten ein entsprechendes Formular der deutschen Kasse vorlegen, erläutert die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn.

Einige Rentner melden ihrer Kasse nicht einmal, dass sie dauerhaft im Ausland sind. Damit das nicht auffällt, reichten sie nur jede zweite oder dritte Rechnung bei der Kasse zur Erstattung ein. Der Rentner zahle auf diese Weise aber nicht nur drauf, warnt die DVKA. Dieses Kartenhaus breche komplett zusammen, wenn der Versicherte zum Pflegefall wird.

»Wer dauerhaft im europäischen Ausland lebt, bleibt automatisch bei seiner deutschen Krankenkasse versichert, erhält aber nur die Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenkassen in dem entsprechenden Land«, erklärt Mareke Kortmann vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland in Kiel. Im Langzeiturlaub in Spanien zahlt die Kasse also nur das, was auch Spaniern in der dortigen gesetzlichen Versicherung zusteht. Und innerhalb Europas variieren die Leistungen mitunter erheblich. So unterscheiden sich etwa die Regelungen rund um Medikamente, die verschreibungs- oder apothekenpflichtig sind, laut Kortmann mitunter deutlich.

Hilfreich ist in jedem Fall eine Europäische Versicherungskarte, die jede deutsche gesetzliche Krankenkasse kostenlos ausstellt, oder die bereits auf der Rückseite der nationalen Krankenkassenkarte integriert ist. Die gilt allerdings nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. »Vor allem müssen diese Behandlungen dann bei einem entsprechenden Vertragsarzt des gesetzlichen Versicherungssystems sein und nicht bei einem Privatarzt«, warnt Kortmann.

Das gilt zum Beispiel für Rentner in Spanien. Dort gibt es aber die Besonderheit, dass sie sich bei der jeweiligen Gemeinde anmelden müssen, um sich dann bei dem zuständigen Insituto Nacional de la Seguridad (INSS) eintragen zu lassen. Mit dieser Eintragung werden sie Mitglied der spanischen staatlichen Krankenversicherung. Wer dann nach Deutschland zurückkehrt, kehrt laut der DVKA auch wieder in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück.

Egal, ob der Langzeitreisende bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse im Ausland oder weiterhin in Deutschland versichert ist, sein Schutz in der Heimat bleibe in jedem Fall erhalten. Er kann also jederzeit für eine spezielle Behandlung nach Deutschland zurückkehren und erhält die ganz normalen Leistungen.

Problematisch sind allerdings Notfallbehandlungen. Den Rücktransport übernimmt nach Angaben der DVKA keine gesetzliche Krankenkasse - weder für Urlauber, Austauschstudenten noch für Rentner, die hauptsächlich im Ausland leben. Ratsam sei daher eine private Zusatzversicherung, die einen Rücktransport absichert.

Auch Privatpatienten müssen einiges beachten: Zwar bleibt die private Krankenversicherung im EU- und dem sogenannten EWR-Raum, also den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, unbegrenzt weiterbestehen, sofern sie vom Kunden nicht gekündigt wird, erklärt Dirk Lullies vom Verband der privaten Krankenversicherungen. Allerdings gibt er zu bedenken, dass die Leistungen auf deutsches Niveau gedeckelt sind. Der Versicherer zahlt für eine Behandlung im Ausland also nicht mehr, als sie in Deutschland kosten würde. In der Schweiz sind Behandlungen oft teurer als in Deutschland, in Osteuropa in der Regel billiger. Daher müssen Privatversicherte genau in den Vertrag schauen und sich mit der Versicherung absprechen.

Das alles gilt nur für Reisen ins europäische Ausland. Bei Deutschen, die ins außereuropäische Ausland auswandern - und sei es nur auf Zeit - erlischt in der Regel nach einem Monat die private Krankenversicherung. »Dann muss man neu verhandeln und kann etwa seine deutsche Anwartschaft einfrieren«, erklärt Lullies. Das heißt, dass er die Versicherung während des Auslandsaufenthalts nicht nutzt, alle vereinbarten Regelungen hinterher aber wie vorher herstellt.

Die beste Versicherung nützt aber nichts, wenn Patienten dem Arzt im Ausland nicht erklären können, wo der Schuh drückt. Nicht zuletzt sollten Teilzeitauswanderer daher die jeweilige Landessprache gut genug beherrschen. Denn oft seien es Sprachprobleme, die etwa Rentner veranlassten, zu deutschen Privatärzten zu gehen, erläutert Kortmann. Und das verursache meist erhebliche, aber vermeidbare Mehrkosten.

Linktipps

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (http://dpaq.de/iNkFI )
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (http://dpaq.de/hhPcV )
Verband der privaten Krankenversicherung (http://dpaq.de/yWXsj )

(8.11.2011, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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