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Zollbeamter mit Nashornfigur aus Elfenbein: Nicht jedes Mitbringsel aus dem Urlaub ist eine gute Idee.

Zollbeamter mit Nashornfigur aus Elfenbein: Nicht jedes Mitbringsel aus dem Urlaub ist eine gute Idee.

Foto: Franziska Kraufmann

Zoll-Vorschriften Das müssen Touristen wissen

Muscheln, Orchideen, Käse: Vieles, was zunächst als nettes Souvenir erscheint, kann Urlauber bei der Zollkontrolle teuer zu stehen kommen. Selbst seltene Hölzer können für Ärger sorgen.      

Der deutsche Zoll hat am Freitag, dem 16. März, seine Jahresbilanz für 2011 vorgelegt. Demnach gingen den Fahndern mehr Rauschgiftschmuggler ins Netz als im Vorjahr, ebenso wurden mehr Schmuggelzigaretten sichergestellt. Doch Urlauber können sich auch mit viel harmloseren Dinge bei der Einreise nach Deutschland Ärger einhandeln. Schon mit einem falschen Erinnerungsstück wird ein Bußgeld fällig, oder man macht sich sogar strafbar.

Daher sollten Reisende besser die Zollvorschriften kennen und bei der Auswahl von Souvenirs im Urlaub im Hinterkopf behalten. Nicht nur Elfenbein und Tigerfelle sind tabu - auch weniger auffällige Souvenirs können gegen den Artenschutz verstoßen. »Viele Muscheln, die in Asien oder Afrika als Schmuck angeboten werden oder die man am Strand sammeln kann, sind geschützt und dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden«, sagt Christine Kolodzeiski vom Hauptzollamt in Frankfurt. Schwierig wird es auch bei exotischen Schneckenhäusern, Korallen und Seeigeln. Muscheln aus EU-Ländern seien meist kein Problem.

Auch bei Pflanzen und Hölzern ist der Artenschutz zu beachten. Dabei sei es unerheblich, ob der Urlauber eine Blume selbst pflückt oder ein Exemplar aus dem Gewächshaus kauft, sagt Karin Hornig vom Bundesamt für Naturschutz. Auch Kräuter für Arzneimittel wie echter Ginseng sind problematisch. Für edle Hölzer gelten Abstufungen. »Mahagoni-Accessoires sind zum Beispiel erlaubt«, sagt Hornig. »Aus Ramin-Holz darf man aber nicht mal einen Kugelschreiber mitnehmen.«

Strikt sind die Regeln für Lebensmittel: Milch-, Käse- und Fleischprodukte aus Ländern außerhalb der EU sind als Mitbringsel streng verboten. Das gilt auch bei geringsten Mengen: Die russische Wurst oder der türkische Schafskäse dürfen nicht ins Gepäck. Besonders problematisch ist Geflügel. »Wir konfiszieren auch Instant-Suppen, wenn sie Spuren von Huhn enthalten«, sagt Kolodzeiski. Für den Eigenverzehr erlaubt sind Kuchen, Pasta, Honig im Glas und bis zu 20 Kilogramm Fisch. Lebensmittel aus EU-Staaten sind generell unproblematisch.

Unabhängig vom Urlaubsland ist auch die Mitnahme von Mineralien und Edelsteinen in der Regel kein Problem, »solange man den Freiwertbetrag von 430 Euro nicht überschreitet«, sagt Kolodzeiski. In manchen Ländern wie Griechenland oder der Türkei werden Steine aber bei der Ausreise konfisziert. »Man will verhindern, dass archäologisch Interessantes Material außer Landes gerät«, erklärt Kolodzeiski.

Liste mit geschützten Arten nach Ländern: http://artenschutz-online.de

(19.3.12, dpa)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.